Allgemeine Gechäftsbestimmungen
§ 1
Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma InfraTouch Software & Services GmbH GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt). Abweichende Bestimmungen insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen usw. des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Prospektmaterial, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben werden nicht Bestandteil des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Jede Zusicherung von Eigenschaften oder Eignung der gelieferten Ware bedarf in jedem Fall ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.
§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind sofort bei Lieferung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass eine in Verzugsetzung erfolgen muss. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Fragen stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In solchen Fällen ist dem Auftragnehmer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu gewähren. Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
§ 3 Lieferung und Versand
Im Vertrag genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab dem genannten Liefertermin die Ware an den Auftraggeber zu liefern. Ist eine Lieferzeit verbindlich vereinbart, ist diese dennoch zugunsten des Auftragnehmers angemessen zu verlängern, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, oder die Fristverschiebung durch Gründe bedingt ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Verzögert sich die Lieferung hierdurch um mehr als ½ Jahr, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus diesem Grund wird ausgeschlossen. Ist Lieferung auf Abruf des Auftraggebers vereinbart, so wird der Kaufpreis fällig, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Zeit abruft, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vertrages. Sofern der Auftragnehmer die Software zu installieren hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation zu schaffen, insbesondere die notwendige Hardware bereitzuhalten und einen Termin zu vereinbaren, und dem Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Vertragsabschluß Gelegenheit zu geben, die Software zu installieren. Erfüllt der Auftraggeber diese Voraussetzungen nicht fristgerecht, so entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Installation und der Kaufpreis für die Software wird ab diesem Zeitpunkt fällig. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, er kann nach Bezahlung des Kaufpreises vielmehr die Ware auf eigene Kosten bei dem Auftraggeber abholen. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nachweist, dass die Teillieferung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden jeweils separat berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt bis zur vollständigen restlichen Zahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehender Forderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers.
§ 5 Gewährleistung
Vertragsgrundlage ist die Kenntnis beider Vertragsparteien, dass nach dem Stand der Technik die Lieferung und Installation von Soft- und Hardware nicht so möglich ist, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
Bei gerechtfertigter schriftlicher Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist unentgeltlich behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt primär durch Ersatzlieferung. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Installation, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedienungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Parameteränderungen, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich durchgeführt werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung bzw. Rücktritt besteht nicht, es sei denn, dass der Auftragnehmer trotz mehrfacher Versuche nicht in der Lage ist, den Schaden zu beheben oder in angemessener Frist eine Ersatzsache zu liefern. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung im Zusammenhang mit der Fehler- und Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für die Verträglichkeit der Lieferung mit fremder Soft- oder Hardware, die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wird, liegt beim Auftraggeber. Bei späteren Änderungen der Hardwarekonfiguration und des Betriebssystems kann aus technischen Gründen die einwandfreie Funktion der Software nicht garantiert werden. Die Lieferung von Updates und Upgrades im Rahmen von Servicevereinbarungen löst keine neue Gewährleistungsfrist aus.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
Soweit dies nach den anwendbaren Gesetzen erlaubt ist, haftet der Auftragnehmer nicht für unmittelbare, mittelbare oder Folgeschäden, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf entgangenen Gewinn, nicht realisierte Kostensenkungen, Datenverluste oder erhöhte Kosten des Auftraggebers oder sonstige finanzielle Verluste aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einräumung der Nutzungsrechte, der Nutzung, dem Ausfall der Software oder Störungen beim Betrieb der Software. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer von der Möglichkeit eines solchen Schadenseintritts informiert wurde. Der Auftragnehmer haftet für Verluste und Schäden nur insoweit, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf vertragliche, vorvertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle leitenden und nichtleitenden Angestellten des Auftragnehmers und alle Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, die mit der Entwicklung, Vermarktung oder Lieferung der Software befasst sind. Es ist die ausschließliche Pflicht des Auftraggebers sicherzustellen, dass er selbst und seine Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um die Software ordnungsgemäß zu installieren und zu nutzen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Probleme und Mängel, die aus der unzureichenden Kenntnis der Nutzer der Software herrühren.
Es wird empfohlen, regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen.
§ 7 Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet seine Mitarbeiter-Innen, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
II. Ergänzende Bestimmung für Verkauf und Lieferung von Hardware
§ 8 Ersatzlieferung
Sofern zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Änderungen im Liefersortiment des Auftragnehmers eintreten bzw. die ursprünglich bestellte Ware durch eine andere Ware neuerer Art ersetzt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, statt der bestellten Ware eine gleichwertige zu liefern. Ein Mehrpreis kann nur dann verlangt werden, wenn dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 9 Gewährleistung
Über die Gewährleistungsbestimmungen des allgemeinen Teiles hinaus, wird für die Lieferung und den Verkauf von Hardware folgendes vereinbart:
Sofern es sich bei der verkauften gelieferten Hardware nicht um eigene Produkte des Auftragnehmers handelt, kann er den Auftraggeber bezüglich der insoweit zustehenden Gewährleistungsrechte zunächst auf den Hersteller bzw. Unterlieferanten der einzelnen Hardwarekomponente verweisen. Der Auftragnehmer tritt insoweit alle eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten der Hardware an den Auftraggeber ab.
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer leben dann in vollem Umfang wieder auf, wenn eine Durchsetzung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegen den Hersteller bzw. Lieferanten nicht möglich ist, bzw. unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert.
Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn an der gelieferten Hardware durch Dritte oder durch den Auftraggeber selbst Reparaturen oder Eingriffe vorgenommen wurden. Der Auftragnehmer trägt im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten die Material- und Transportkosten.
§ 10 Irrtum und Druckfehler
Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtum wird ausgeschlossen.
III. Ergänzende Bestimmungen für Verkauf und Lieferung von Standardsoftware
§ 11 Vertragsgegenstand der Softwarelieferung
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung des Computerprogramms für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen auf Datenträger in maschinenausführbarem Code , die Anwenderdokumentation (Handbuch) sowie sonstiges zugehöriges schriftliche Material, das nachfolgend als Software bezeichnet wird.
§ 12 Mehrfachnutzung und Netzwerkinstallation
Der Auftraggeber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware, gleichzeitig jedoch nur einmal, einsetzen.
Für den Einsatz in einem Netzwerk hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrfachlizenzen zu erwerben. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber auf mehr als einem Arbeitsplatz die Software einsetzen will.
Bei Fremdsoftware gelten die entsprechenden Lizenzbedingungen des Herstellers.
§ 13 Weiterveräußerung und Weitervermietung
Der Auftraggeber darf die Software einschließlich des Anwenderhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte
veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.
Der Auftraggeber muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen.
Im Falle der Weitergabe muss der Auftraggeber dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder nicht übergebene Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer von der Weitergabe und der Person und Anschrift des Dritten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gleiches gilt für die Überlassung der Software an Dritte auf Zeit (Miete, Leasing, Leihe).
IV. Ergänzende Bestimmungen für Serviceverträge
§ 14 Inhalt des Servicevertrages
Der Inhalt des Servicevertrages und die Vergütungsansprüche ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung.
Geschuldet ist das jeweils jüngste, vom Auftragnehmer freigegebene Update bzw. Upgrade. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über alle freigegeben Updates bzw. Upgrades, der Versand erfolgt auf Anforderung des Auftraggebers.
§ 15 Vertragsdauer
Die Vertragsdauer des Servicevertrages beträgt zunächst ein Jahr. Sie verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird.
§ 16 Fälligkeit der Servicegebühren
Die Servicegebühren sind im voraus nach Rechnungsstellung fällig.
§ 17 Servicevoraussetzungen
Ein Anspruch auf Service hat nur der Auftraggeber einer aktuellen Programmversion mit Servicevertrag. Verfügt der Auftraggeber nicht über die aktuelle Version, muss er vor Abschluss des Servicevertrages die neue Version erwerben.
VI. Schlussbestimmungen
§ 18 Nebenabreden / Schriftform
Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen von dem Geschäftsführer unterzeichnet sein.
Mündliche Nebenabreden sind bei Abschluss des Vertrages nicht getroffen worden.
§ 19 Erfüllung und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Ort des Auftragnehmers, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.